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Sie erhalten von uns eine unterschriebene Version auf dem Postweg zurück.

Der Gesetzgeber sieht hier keine Schriftform vor, was bedeutet, dass die Unterschrift nicht im Original vorliegen muss. Es reicht also, wenn Sie uns die Vereinbarung ausgefüllt und unterschrieben als eingescanntes PDF-Dokument zurückschicken. Natürlich können Sie aber auch den klassischen Postweg wählen, jedoch sollten Sie dann die Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung unterschrieben zurückschicken.

Weil wir mit der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung lediglich die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen, besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Das ist richtig. Die Vereinbarung Auftragsverarbeitung regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und stellt deshalb eine Vertragserweiterung dar.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat in einem Kurzpapier den Begriff der Wartung festgelegt: „[…]besteht […] die Notwendigkeit oder Möglichkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten, so handelt es sich […] um eine Form oder Teiltätigkeit einer Auftragsverarbeitung und die Anforderungen des Art. 28 DS-GVO – wie etwa der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung – sind umzusetzen.“ (Quelle: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Datenschutz/Kurzpapier_Auftrag.pdf). Konkret bedeutet das, dass beispielsweise schon beim Ein- und Ausbau von Systemen, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind, eine Auftragsverarbeitung vorliegt. Dasselbe gilt beispielsweise auch für die Durchführung eines Resets. Deshalb raten wir Ihnen dringend dazu, die Auftragsverarbeitung mit uns zu vereinbaren, selbst wenn auch diese Tätigkeiten im Regelbetrieb von Ihnen selbst durchgeführt werden. Ansonsten bestünde beispielsweise für uns keine Möglichkeit, Sie bei einem Notfall zu unterstützen (beispielsweise, wenn Sie auf ein System aus der Ferne nicht mehr zugreifen können), weil wir gegen das Datenschutzrecht verstoßen würden.

In diesen seltenen Fällen bitten wir Sie, uns dies schriftlich formlos zu bestätigen. Auch wir sind den Aufsichtsbehörden gegenüber rechenschaftspflichtig und müssen im Zweifel nachweisen können, dass wir die gesetzlichen Anforderungen erfüllt haben.

Das hängt davon ab, ob auf Ihren Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Die für unser Geschäftsmodell typischen Anwendungsszenarien setzen jedoch alle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten voraus, weil beispielsweise allein schon das Speichern von IP-Adressen in Server-Logfiles als personenbezogene Datenverarbeitung gilt.

Verstöße gegen die DSGVO sind strafbar und werden mit Bußgeldern bis 20 Mio. EUR oder 4% des weltweit erzielten Jahres-Gesamtumsatzes geahndet. Dies betrifft nicht nur die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sondern auch viele andere Pflichten, die sich aus der DSGVO ergeben und für Unternehmen in ganz Europa gelten.

Die DSGVO tritt am 25.05.2018 in Kraft. Das bedeutet, dass Sie die ausgefüllte und unterschriebene Vereinbarung bis zum 20.05.2018 zurückschicken sollten, damit gewährleistet werden kann, dass Ihre Vertragsdaten ab dem 25.05.2018 rechtssicher erfasst worden sind.

Die neue DSGVO tritt ab dem 25.05.2018 in Kraft.

Bitte rufen Sie Ihren Vertriebsansprechpartner an oder schicken Sie eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, wir teilen Ihnen Ihr Vertragsdatum umgehend mit.

Den unterzeichneten Vertrag können Sie gerne per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder an die Plusnet GmbH - Fahrenheitstr. 11 - 28359 Bremen schicken.